2. Internationale Solidarität und „sichere Drittstaaten“ Die Reform des Europäischen Asylsystems wird vom Abkommen zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Türkei überschattet. Die Kommission schlägt vor, wichtige Elemente des Abkommens in die Asylreform zu integrieren, insbesondere das Konzept der sicheren Drittstaaten und die obligatorische Zulässigkeitsprüfung. Dadurch wären die Mitgliedstaaten verpflichtet, Flüchtende abzuweisen. Sie müssten Asylsuchende sofort in das Land zurückschicken, aus dem sie nach Europa eingereist sind. Die Kommission schlägt vor, dass jeder Asylsuchende, der in der EU ankommt, zunächst eine Zulässigkeitsprüfung durchlaufen muss. Der einzige Zweck dieser Prüfung besteht darin festzustellen, ob der Asylsuchende aus einem so genannten sicheren Drittland in die EU eingereist ist, in dem er ausreichenden Schutz genießt, z. B. aus der Türkei. Die bloße Durchreise durch einen sicheren Drittstaat würde ausreichen, um den Betroffenen in dieses Land zurückzuschicken, ohne seinen Asylantrag auch nur zu prüfen. Mit diesem System würde die EU die Verantwortung für den Schutz von Geflüchteten zu großen Teilen Ländern außerhalb der EU aufbürden. Einige Mitgliedstaaten wollen noch einen Schritt weiter gehen und noch mehr Staaten in der Nachbarschaft Europas zu sicheren Drittstaaten erklären. Der Europäische Rat am 22. und 23. Juni 2017 wird die Kommission sogar dazu auffordern, einen neuen Vorschlag zu erarbeiten, durch den die Kriterien für die Einstufung als sicheren Drittstaat aufgeweicht werden. Weil die Mitgliedstaaten sich nicht auf ein System der Solidarität innerhalb der EU einigen können, wollen sie die Verantwortung für geflüchtete Menschen den Ländern außerhalb der EU zuschieben. Das Europäische Parlament hat sich dagegen immer dem Grundsatz verpflichtet, dass die EU ihren Teil der Verantwortung für Geflüchtete übernehmen sollte. Der Berichterstatter des Europäischen Parlaments zum wichtigsten Element der Reform des EU-Asylsystems, der Verordnung über Asylverfahren, schlägt daher vor |