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LIBE-Spezial März 2013 zu EURODAC - Polizeizugriff auf Fingerabdrücke von Asylsuchenden

EURODAC ist eine zentrale europäische Datenbank für AsylbewerberInnen, in der die Fingerabdrücke aller Asylsuchenden in der EU gespeichert werden. Die Datenbank wurde eingerichtet, damit Mitgliedsstaaten eindeutig überprüfen können, ob einE AsylbewerberIn bereits in einem anderen EU-Mitgliedsland Asyl beantragt hat. [1] Jetzt bekommt auch die Polizei Zugriff auf die Daten. Sie darf künftig die Fingerabdrücke von Tatorten mit denen von AsylbewerberInnen und von anerkannten Flüchtlingen abgleichen. Wir Grüne lehnen das entschieden ab. Der Polizeizugriff auf EURODAC ist ein schwerer Verstoß gegen europäisches Datenschutzrecht und leistet einer Stigmatisierung von Asylsuchenden als Kriminelle Vorschub.

 

Am 21. März haben Europaparlament und Rat die Verhandlungen zu EURODAC abgeschlossen. Nachdem Mitgliedsstaaten und eine Mehrheit im Parlament - gegen die Stimmen von uns Grünen - dem Polizeizugriff auf die Datenbank im Grundsatz bereits zugestimmt hatten, ging es bei den Verhandlungen nur noch um die Bedingungen für den Zugriff. Voraussichtlich im Mai werden Parlament und Rat über das Verhandlungsergebnis abstimmen. Die Zustimmung ist sicher.

 

Hier die wichtigsten Ergebnisse der Verhandlungen:

 

1. Der Polizeizugriff

Neben Asylbehörden dürfen künftig auch Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden auf die EU-Datenbank mit den Fingerabdrücken von AsylbewerberInnen zugreifen, um Straftaten zu verhindern oder aufzuklären. Die Asylbewerberdatenbank wird damit gegen alle Regeln des Datenschutzes zweckentfremdet und zu einem Mittel der Strafverfolgung. Ausdrücklich erlaubt ist außerdem nicht nur der Abgleich von Fingerabdrücken zur Personen-Identifizierung, etwa wenn jemand keine Papiere bei sich hat, sondern auch der Abgleich mit Fingerabdruckspuren von Tatorten. Insgesamt sind derzeit 2,2 Millionen Fingerabdrücke in EURODAC gespeichert.

 

 

2. EURODAC als "letztes Mittel"

Erwägungsgrund 26 und Artikel 20

EU-Kommission, Rat und Parlament wissen sehr wohl, dass der Zugriff von Strafverfolgungsbehörden auf die Fingerabdrücke von Asylbeantragenden höchst problematisch ist. Deshalb haben sie eine Art Doppelstrategie versucht: Strafverfolgungsbehörden und auch das europäische Polizeiamt EUROPOL kriegen zwar grundsätzlich Zugang zu EURODAC – aber nur unter Auflagen.

 

Sie dürfen nur als letztes Mittel auf die Fingerabdrücke von AsylbewerberInnen zugreifen. D.h. ehe sie eine EURODAC-Abfrage machen, müssen sie vorher andere Möglichkeiten ausschöpfen, die es im Strafverfolgungsbereich gibt. Wir Grüne haben insbesondere darauf gedrungen, dass die Polizeien Fingerabdruckspuren zunächst mit ihren eigenen Datenbanken abgleichen müssen sowie mit den Polizei-Datenbanken anderer Mitgliedsstaaten, auf die sie über den sog. Prümer Vertrag Zugriff hat (das firmiert unter dem Begriff "Prüm-Check"). Sofern sinnvoll, sollen Polizeibehörden außerdem zunächst die biometrische Datenbank des Visainformationssystems VIS abfragen, in dem die Fingerabdrücke von Inhabern oder Antragesstellern eines Visums gespeichert sind. Hier ist der Polizeizugriff bereits seit längerem erlaubt.

 

Der Rat allerdings hat den Prüm-Check aufgeweicht und durchgesetzt, dass die Polizei die Abfrage der Datenbanken anderer Mitgliedsstaaten umgehen kann, wenn sie „gute Gründe“ dafür hat. Hinter der Aufweichung des Prüm-Checks steht vor allem Deutschland. Gemeinsam mit Österreich und Finnland beklagt das Bundesinnenministerium in einem Brief an den Rat vom vergangenen Oktober, dass Abfragen über Prüm zu kompliziert und umständlich seien:

 

Der Prüm-Check sei eine unnütze, aber hohe bürokratische Hürde ("an unnecessary but major bureaucratic hurdle").

 

Verhandlungsergebnis:

Theoretisch dürfen Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden nur als letztes Mittel auf EURODAC zugreifen. Sie müssen

- zunächst ihre eigenen Datenbanken abfragen,

- dann die Datenbanken der anderen Mitgliedsstaaten (Prüm-Check) sowie

- die Visa-Datenbank VIS.

In der Praxis dagegen können Polizeibehörden den Prüm-Check umgehen, sofern sie „gute Gründe“ dafür angeben. Auch der VIS-Check muss nur durchgeführt werden, wenn die Polizei einen begründeten Vedacht hat, dass es sich bei der gesuchten Person um einen Visumsantragsteller handelt.

 

 

3. Weitere Bedingungen für den EURODAC-Zugriff

Artikel 20, Erwägungsgrund 9

Bereits der Vorschlag der Kommission sah vor, dass die Polizei nur unter folgenden Bedingungen auf die Fingerabdrücke von AsylbewerberInnen zugreifen darf:

    • nur im Fall der Verfolgung schwerer Straftaten und Terrorattacken

    • nur in spezifischen Fällen (keine systematischen Vergleiche, keine Rasterfahnung etc.)

    • nur wenn es gute Gründe gibt anzunehmen, dass der EURODAC-Zugriff zur Aufklärung des Verbrechens beiträgt

Wir Grüne wollten gemeinsam mit einer links-liberalen Mehrheit im Parlament die Bedingungen verschärfen und beispielsweise zusätzlich festschreiben, dass die Polizei zusätzlich ein „überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse“ nachweisen muss. Faktisch sind wir damit aber am Widerstand von Rat und Kommission gescheitert.

 

Verhandlungsergebnis

Im Wesentlichen wurde der Vorschlag der Kommission festgeschrieben.

 

 

3. Polizeizugriff auch auf die Fingerabdrücke von anerkannten Flüchtlingen

Artikel 18

Wir Grüne waren strikt dagegen, dass die Polizei auch auf die biometrischen Daten von anerkannten Flüchtlingen zugreifen darf. Menschen, denen in der EU Asyl gewährt wird, haben nicht nur einen anderen Aufenthaltsstatus. Sie stehen auch jenseits jeden Verdachts Kriminelle zu sein, die das europäische Asylsystem missbrauchen um sich als Asylbewerber tarnen.

 

Trotzdem wollte der Rat den Polizeizugriff unbedingt. Er lehnte selbst einen Kompromissvorschlag des EP ab, wonach zwar Einwanderungsbehörden auf die Daten zugreifen könnten, um „Asylshopping“ zu verhindern, nicht aber die Polizei.[2] Von den insgesamt 2,2 Millionen Fingerabdrücken in EURODAC sind 87.000 von anerkannten Flüchtlingen (Stand: 31.12.2012).

 

Verhandlungsergebnis

Die Polizei darf zukünftig auch auf die Fingerabdrücke von anerkannten Flüchtlingen zur Strafverfolgung zugreifen. Damit hat sich der Rat durchgesetzt. Die Fingerabdrücke bleiben für 3 Jahre in EURODAC gespeichert.

 

 

4. Speicherdauer der Fingerabdrücke

Artikel 16 (irreguläre Grenzübertritte), Artikel 12 (Asylsuchende)

Neben den drei Jahren Speicherfrist für anerkannte Flüchtlinge, beträgt die Speicherdauer für die Daten von Asylsuchenden 10 Jahren. Das war auch vorher schon so, nur dass vorher die Polizei keinen Zugriff auf die Daten hatte. Die Kommission hatte zur Speicherfrist trotzdem er keine Änderungsvorschläge zugelassen.

 

In EURODAC sind außerdem die Fingerabdrücke von MigrantInnen gespeichert, die bei irregulären Grenzübertritten aufgegriffen werden. Hier wollte der Rat die Speicherdauer von einem Jahr auf zwei Jahre verlängern - und das, obwohl in der Dublin-Verordnung ausdrücklich ein Jahr Speicherdauer festgeschrieben ist (Artikel 14 in der Neufassung der Verordnung). Zu den Mitgliedsstaaten, die eine längere Speicherfrist wollten, gehörte auch Deutschland. Wir Grüne waren gemeinsam mit einer links-liberalen Mehrheit im Europaparlament dagegen.

 

Verhandlungsergebnis

Die Speicherdauer bei irregulären Grenzübertritten wird auf 18  Monate ausgeweitet.

Die Fingerabdrücke von Asylsuchenden werden nach wie vor 10 Jahre gespeichert.

 

 

Grüne Bewertung

Dass die Polizei künftig die Fingerabdrücke von Asylbewerbern mit Spuren von Tatorten abgleichen darf, ist ein Desaster für den Datenschutz und für die Rechte von Flüchtlingen. Ausgerechnet Menschen, die in Europa Schutz vor Verfolgung suchen, werden so in eine Reihe gestellt mit Schwerverbrechern.

 

 Da können die Befürworter des Polizeizugriffs noch so sehr betonen, dass die Polizei nur unter strengen Auflagen auf die Daten zugreifen darf. Die Stoßrichtung bleibt die gleiche: Menschen, die in Europa Schutz vor Verfolgung suchen, geraten unter den Generalverdacht potentielle Straftäter zu sein.

 

Mit uns Grünen ist das nicht zu machen. Wir werden gegen EURODAC stimmen.

 


 

 

1 EURODAC steht in engem Zusammenhang mit der Dublin-Verordnung, die die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten für Asylsuchende regelt. Die umstrittene Verordnung besagt, dass derjenige Mitgliedsstaat zuständig ist, in dem die AsylbewerberIn zuerst Asyl beantragt hat. Wenn also jemand beispielsweise in Deutschland Asyl beantragt, dann prüfen das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erst einmal, ob die Person nicht bereits in einem anderen EU-Land einen Antrag auf Asyl gestellt hat. Genau dafür wurde die Fingerabdruckdatenbank EURODAC eingerichtet: damit die Asylbehörden dies anhand der Fingerabdrücke eindeutig überprüfen können. Doppel-Antragsteller­Innen werden dann in den Mitgliedsstaat zurück überwiesen, in dem sie ihren Erstantrag gestellt haben.

 

 

2 Nach den Angaben der KOM gab es, seitdem EURODAC im Jahr 2003 seine Arbeit aufgenommen hat, lediglich 1870 Fälle, in denen ein anerkannter Flüchtling in einem anderen EU-Land erneut einen Asylantrag gestellt hat (Stand: 31.12.2012).

 

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