Migration

Bundesregierung begrenzt Familiennachzug von Flüchtlingen aus Griechenland - Die EU- Kommission segnet ab!

Die Bundesregierung begrenzt den Familiennachzug von Flüchtlingen aus Griechenland auf 70 Personen im Monat - und die EU-Kommission segnet es ab. Das ist unglaublich!

In einer Antwort von EU-Migrationskommissiar Avramopoulos auf Skas schriftliche Anfrage zur Deckelung des Familiennachzugs heißt es lapidar: Die Deckelung sei zeitlich begrenzt und mit EU-Recht vereinbar. 

Das sieht das Verwaltungsgericht Wiesbaden offenbar anders. Es hat am Montag dieser Woche dem Eilantrag eines minderjährigen syrischen Flüchtlings stattgegeben wie Pro Asyl berichtet. Er darf jetzt seine Eltern und drei jüngeren Geschwister bis Ende nächste Woche nachholen. In Griechenland sitzen mehr als 2500 Kinder und Jugendliche fest, die seit Monaten darauf warten zu ihren Eltern oder Verwandten in Deutschland reisen zu dürfen.

Die komplette Antwort der Komission hier oder als pdf zum nachlesen:

 

DE E-004791/2017 Antwort von Herrn Avramopoulos im Namen der Kommission (19.9.2017)

Die Frage betrifft die Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung , die zum Ziel hat, eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, mit Familienangehörigen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, zusammenzubringen. Nach Informationen, die der Kommission vorliegen, haben sich die griechische und die deutsche Regierung darauf geeinigt, dass Deutschland in den Monaten April und Mai 2017 monatlich 70 Personen im Rahmen der Überstellungen nach der Dublin-Verordnung aufnimmt. Insofern geht die Kommission davon aus, dass die beiden Mitgliedstaaten die Familienzusammenführung nach der Dublin-Verordnung nicht grundsätzlich einschränken, sondern aus logistischen Gründen vereinbart haben, die Frist, innerhalb deren diese Personen normalerweise nach Deutschland überstellt werden, für einen gewissen Zeitraum zu verlängern.

Die Überstellungsregelungen nach der Dublin-Verordnung betreffen die Beziehungen zwischen den beiden beteiligten Mitgliedstaaten und sind daher Gegenstand entsprechender Absprachen zwischen den zuständigen Behörden. Nach Auffassung der Kommission entstehen hierdurch keine Probleme hinsichtlich der Vereinbarkeit mit EU-Recht. Außerdem hat die Durchführung der Beschlüsse des Rates zur Umsiedlung keine Auswirkungen auf die anderen Verpflichtungen eines Mitgliedstaats im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems; diese Beschlüsse müssen parallel dazu in vollem Umfang umgesetzt werden.

 

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